Bestattungshaus M. Sippli

Alter Teichweg 139, 22049 Hamburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:


Bestattungshaus M. Sippli ‚ Inhaber Michael Sippli, Alter Teichweg 139 22049 Hamburg


§1 Allgemeines
Diese AGBs sind Bestandteil aller Angebote und Verträge unseres Hauses. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung als angenommen. Mündliche Abreden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarungen und nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber verbindlich. Grundlage unserer Geschäftstätigkeit sind die Gesetze nach BGB. Ergänzend gilt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Landes in dem die Sterbeurkunden erstellt wurden. Gerichtsstand ist Hamburg. Jeder Kunde erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden. Aufträge gelten als erteilt, wenn der Auftraggeber die Daten der Verstorbenen per Fax oder email übermittelt. Einer besonderen Form bedarf es nicht. Abrechnungsgrundlage ist die gültige Preisliste oder Sondervereinbarungen. Der Auftragnehmer kann jedes deutsche Krematorium beauftragen.

 

§2: Angebot und Vertragsabschluß

Unser Angebot ist freibleibend. Mit der Annahme des Angebotes oder der Unterzeichnung des Auftrages durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande. Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und die zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen werden auch zusätzlich berechnet. Auslagen wie Gebühren für das Krankenhaus, Sterbeurkunden oder Arztrechnung werden in der tatsächlich geleisteten Höhe an den Auftraggeber weiter berechnet.

 

§3: Preise und Zahlungsmodalitäten

Alle Preise sind Bruttopreise — Mwst. ist dort enthalten, wo Umsatzsteuerpflicht besteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vertraglich geschuldeten Beträge innerhalb von l4 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug — wenn nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungstermin vereinbart ist an den genannten Empfänger zu zahlen. Die Entgegennahme von Versicherungspolicen oder Sterbegeldversicherungen und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstige Ansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und stellt noch keine Erfüllung der Auftragsverbindlichkeiten dar.

Im Falle einer Auszahlung von Versicherungsleistungen direkt an den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt seine vertraglichen Forderungsansprüche mit dem ausgekehrten Geldern von dem Versicherungsgeber zu verrechnen. Soweit im Anschluß ein Überschuß vorhanden ist, wird dieser unverzüglich an den Auftraggeber ausgezahlt. Besteht zugunsten des Auftraggebers ganz oder teilweise kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme oder sonstigen Leistungen, - so bleibt der Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber in voller Höhe oder in der Höhe des Differenzbetrages bestehen. Der Auftraggeber hat die Restschuld unverzüglich nachzuzahlen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungsansprüche aus dem Vertrag an einen Dritten abzutreten. In diesem Falle sind Zahlungen ausschließlich an den genannten Empfänger zu zahlen. Entstehen bei der Bestattungsdurchführung aus wichtigen Gründen zusätzliche Kosten, hat der Auftraggeber sie zu tragen, - eine besondere Rücksprache mit ihm bedarf es nicht. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber hat während des Verzuges einen Verzugszinssatz zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno.

 

§4: Gewährleistung

Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel an Bestattungsmaterial, - können nur dann Berücksichtigung finden, - wenn der Auftraggeber diese Mängel unverzüglich anzeigt. Mängelrügen an der Einäscherung beteiligten Materialien sind nach Vollzug der Verbrennung nicht mehr möglich.

§5: Kündigung

1. Kündigt der Auftraggeber ein Vorsorgevertrag vor Beginn der Auflragserfüllung, also zu Lebzeiten, oder wird dem Auftragnehmer die Ausführung der Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, - den der Auftraggeber zu vertreten hat, - so ist der Auftragnehmer berechtigt eine pauschale Vergütung in Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes vom Auftraggeber zu verlangen,- gilt nur für Vorsorgeverträge.

Im Todesfall aber gilt die Verfügung und der Wille des in der Vorsorge festgelegten Auftrages des Erblassers. Die Erben sind an dem Willen des Erblassers gebunden, - ersatzweise dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Plaziert der Auftraggeber durch seine Unterschrift einen Auftrag zur Ausführung einer Bestattung,- ist ein rechtsgültiger Vertrag gemäß BGB zustande gekommen. Bei Nichteinhaltung steht dem Auftragnehmer der entgangene Nettogewinn zzgl.der gültigen Mwst.‚- abzüglich der ersparten Aufwendungen als Schadenersatz zu. Ein Kündigungsrecht besteht für den Auftraggeber bei Insolvenz der Firma, oder Tod des Auftragnehmers, weil mit Erben keine Geschäftsbeziehung bestand.

 

§6: Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schadenersatzansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch bezüglich der Haftung für ‚vollbeschäftigte Mitarbeiter der Firma. Im übrigen ist eine Haflung ausgeschlossen. Unabhängig vom Rechtsgrund wird die Haftung gegenseitig auf die Höhe des nach dem Vertragsverhältnis geschuldeten Geldbetrages beschränkt. Das Mitfahren oder Befördern von Trauergästen erfolgt auf deren Gefahr. Die Haftung des Auitragnehmers für entstehende Schäden wird dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies den Mitfahrern vor Antritt der Fahrt mitzuteilen.

 

§7: Vollmacht

Der Auftragnehmer ist befugt, bei Bedarf Untervollmachten zu erteilen.

 

§8: Bezahlung

Der Auftraggeber erklärt sein, ausdrückliches Einverständnis, dass vor Aushändigung der Sterbeurkunden die Bezahlung erfolgen muß.

 

§9: Irrtumsvorbehalt

Eine irrtümlich falsch ausgestellte Rechnung, kann jederzeit nach Kenntnis der Richtigkeit halber, - korrigiert werden.

 

§10: Die Salvatorische Klausel findet die geschäflsübliche Anwendung.